(1)
Im Geschäftsverkehr mit unseren Auftraggebern gelten
ausschließlich unsere Allgemeine Geschäftsverbindungen.
Entgegenstehende anderweitige Allgemeine Geschäftsbedingungen
unserer Kunden werden nicht Vertragsbestandteile. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils gültigen Fassung.
(2)
Vorstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber §
14 BGB. Sie gelten auch hinsichtlich künftiger
Geschäftsbeziehungen.
(1)
Die Firma TECNORM hält sich an ein unterbreitetes Angebot vier
Wochen lang gebunden. Die Firma TECNORM ist auch berechtigt,
innerhalb einer Frist von vier Wochen das Angebot zur Annahme
eines Auftrages seitens eines Kunden abzulehnen, es sei denn, es
wurde vorher eine anderweitige schriftliche Vereinbarung
getroffen.
(2)
An die vereinbarten Preise hält sich die Firma TECNORM bis zu vier
Monate nach Vertragsabschluss.
(1)
Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart, gelten alle Preise
der Firma TECNORM jeweils „ab Werk“, zzgl. der Verpackung und der
Versendungskosten, die gesondert berechnet werden.
(2)
Die Preise verstehen sich, unbeschadet der Regelung des § 2,
jeweils aufgrund der aktuellen Preisliste, die vom Kunden
jederzeit angefordert werden kann, zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
(3)
Der Abzug von Skonti oder Rabatten bedarf der gesonderten
schriftlichen Bestätigung. Ein Schweigen der Firma TECNORM auf
einen Kunden ohne Vereinbarung vorgenommenen eigenmächtigen
Skontoabzug bedeutet ausdrücklich keine Zustimmung.
(4)
Vorbehaltlich einer anderen Abmachung ist der vereinbarte Preis,
zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie der Verpackungsund
Versendungskosten zu dem in der Rechnung angegebenen
Fälligkeitstermin zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in
Zahlungsverzug, so werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem
Basiszins berechnet. Die Firma TECNORM ist berechtigt, einen
höheren Verzugsschaden nachzuweisen.
(1)
Gegen Ansprüche der Firma TECNORM ist die Aufrechnung mit
Gegenforderungen nur möglich, wenn diese anerkannt oder
rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur dann befugt, wenn sein
Anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(1)
Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen die Firma TECNORM
ohne vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten oder
die Ansprüche zu verpfänden.
(1)
Im Falle einer schwerwiegenden Veränderung der Umstände, die
Vertragsgrundlage geworden sind, insbesondere die Erkennbarkeit
einer mangelnden Leistungsfähigkeit des Kunden, berechtigen die
Firma TECNORM entweder, die Vertragsanpassung oder eine
Sicherheitsleistung zu verlangen, oder die Bestellung nicht
auszuführen, es sei denn, der Kunde leistet vor, oder stellt eine
Sicherheit in Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen
Bürgschaft einer Großbank mit Sitz in der Europäischen
Gemeinschaft.
(2)
Leistet auf ein entsprechendes Verlangen der Kunde nicht vor, oder
stellt er nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine Sicherheit
gemäß der vorstehenden Bestimmung, ist die Firma TECNORM
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der
Kunde, die der Firma TECNORM bis dahin entstandenen Kosten auf
erstes Auffordern hin zu erstatten.
(1)
Die Firma TECNORM ist stets bemüht, die angegebenen Liefertermine
einzuhalten. Fixtermine bedürfen einer ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung.
(2)
Die Einhaltung der Liefertermine setzt jedoch voraus, dass der
Firma TECNORM alle für die Durchführung des Auftrages
erforderlichen technischen Daten, einschließlich Zeichnungen,
Datenblätter, Softwareprogramme und dergleichen, vollständig zur
Verfügung gestellt werden. Grundsätzlich haftet der Kunde für die
Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen.
(3)
Die Firma TECNORM gerät grundsätzlich, außer im Falle der
Vereinbarung von Fixterminen, nur aufgrund einer Mahnung, die
schriftlich zu erfolgen hat, in Verzug. In diesem Fall ist der
Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist mit
Anlehnungsandrohung zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist er
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nach Erfüllung zu
verlangen. Schadensersatzansprüche nach einem vom Kunden erklärten
Rücktritt stehen diesem nur dann zu, wenn er für den Umstand, der
ihn zum Rücktritt berechtigen würde, nicht allein oder weit
überwiegend verantwortlich ist.
(1)
Die Haftung für leichte und einfache Fahrlässigkeit wird
ausgeschlossen. Im Falle grober Fahrlässigkeit und des Vorsatzes
haftet die Firma TECNORM voll.
(2)
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für die
Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit des Kunden, soweit sie auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung der Firma TECNORM oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines der gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen der Firma TECNORM beruhen.
(1)
Die bestellten Produkte werden so hergestellt und geliefert, dass
sie zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeignet sind. Zusätzliche
Garantien oder zusätzliche Zusicherungen bedürfen grundsätzlich
der schriftlichen Vereinbarung.
(2)
Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren mit Ablauf der
Gewährleistungspflicht von 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Die
Gewährleistungsechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner
Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 378 HGB ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Etwaige Mängelrügen sind zunächst telefonisch
und dann schriftlich in detaillierter Form vorzubringen, so dass
der gerügte Mangel für die Firma TECNORM nachvollziehbar ist.
(3)
Grundsätzlich besteht zunächst Anspruch auf zweimalige
Nachbesserung, es sei denn, die Nachlieferung oder Nachbesserung
ist mit einem unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden oder
infolge von Zulieferschwierigkeiten, die die Firma TECNORM zu
vertreten hat, unmöglich. Erweisen sich die fristgerechten
vorgetragenen Mängelrügen als berechtigt, verpflichtet sich die
Firma TECNORM, dem Kunden alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege,
Arbeits- und Mareialkosten zu erstatten., wobei die
Mängelbeseitigung am Firmensitz der Firma TECNORM vorgenommen
wird. Wurden die bestellten Produkte an einem anderen Ort als den
Sitz des Kunden auf Wunsch des Kunden verbracht, so beschränkt
sich die Höhe der Transportkosten auf den Betrag, der zu erstatten
wäre, wenn die Lieferung an den Firmensitz des Kunden verbracht
worden wäre.
(4)
Ist die Firma TECNORM zur Mängelbeseitigung oder Nacherfüllung
nicht bereit oder aus von ihr zu verstehenden Gründen nicht in der
Lage, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder die vereinbarte Vergütung zu mindern.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(5)
Soweit keine grobe Pflichtverletzung der Firma TECNORM vorliegt
oder soweit keine Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit des
Kunden erfolgt, ist die Haftung der Firma TECNORM der Höhe nach
nur in Höhe der Deckungssumme der Beitragshaftpflichtversicherung.
Dem Kunden wird auf Wunsch gestattet, Einblick in die
Versicherungspolice zu nehmen.
(6)
Hinsichtlich der Verjährung verbleibt es bei den gesetzlichen
Bestimmungen.
(7)
Die oben stehende Untersuchungs- und Rügepflicht trifft den Kunden
auch dann, wenn die Firma TECNORM auf dessen Wunsch hin die
bestellten Produkte an andere Personen als an diesen selbst
ausliefert. Jede Verzögerung, die aufgrund der unterlassenen oder
verspäteten Untersuchungs- und Rügepflicht der Zwischenhändler dem
Endabnehmer des Kunden entsteht, geht zu dessen Lasten.
(1)
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferung „ab Werk“
vereinbart. Die Firma TECNORM hat ihre Leistungspflichten auch
dann erfüllt, wenn sie die bestellte Ware einem Spediteur, der
deutschen Post oder einem privaten Paketdienst übergeben hat.
(2)
Auf Wunsch des Kunden wird die Firma TECNORM für die jeweilige
Lieferung bzw. Teillieferung eine Transportversicherung
abschließen. Die insoweit anfallenden Kosten hat der Kunde zu
übernehmen.
(1)
Werkzeugkosten sind zu jeweils 1/3 bei der Auftragserteilung, bei
Erstmustervorstellung und Teilefreigabe ohne jeden Abzug zu
zahlen. Hinsichtlich eines etwaigen Verzuges oder
Teilzahlungsverzuges bleibt es bei den obigen Bestimmungen.
(1)
Der Kunde haftet für der Firma TECNORM unrichtig weitergegebene
Daten, Produktzeichnungen sowie im Falle der Vorlage von
fehlerhaftem oder unvollständigem Material. Ist die
Fehlerhaftigkeit für die Firma TECNORM erkennbar, was der Kunde
nachzuweisen hat, so wird die Firma TECNORM gleichwohl von der
Haftung frei, wenn der Kunde trotz eines entsprechenden Hinweis
auf der Durchführung des Auftrages besteht.
(2)
Hat der Kunde Muster oder Zeichnungen der Firma TECNORM oder einer
von ihr beauftragten Firma, eines Erfüllungsgehilfen oder
Subunternehmers freigegeben, so trägt der Kunde die Gefahr der
richtigen und vollständigen Überprüfung im Umfang der erklärten
Freigabe. Irgendwelche Einschränkungen sind sofort detailliert und
schriftlich der Firma TECNORM mitzuteilen.
(1)
Nimmt der Kunde die bestellte Ware nicht oder nicht rechtzeitig ab
oder verweigert er die Annahme der angelieferten Produkte, so kann
die Firma TECNORM gleichwohl auf der Zahlung der vollständigen
Vergütung und der Verpflichtung zur Abnahme bestehen.
(2)
Die Firma TECNORM ist jedoch auch weiterhin berechtigt, den ihr
aus der Pflichtverletzung des Kunden entstandener Schaden ersetzt
zu verlangen. Im Falle der Nichtabnahme, beträgt der Schaden 30%
der Auftragssumme. Dem Kunden wird jedoch ausdrücklich gestattet
nachzuweisen, dass überhaupt kein Schaden oder nur ein geringer
Schaden entstanden ist.
(3)
Im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit und zur Vermeidung
von Streitigkeiten ist es unerlässlich, dass Fragen nach der
Solvenz des Kunden richtig beantwortet werden bzw. von ihm selbst
gemachte diesbezügliche Anfragen hinsichtlich der Bonität
zutreffend sind. Sollten solche Angaben falsch sein, ist die Firma
TECNORM berechtigt, den Vertrag anzufechten. Der Kunde hat auch in
diesem Fall der Firma TECNORM den Schaden zu ersetzen. Verlangt
die Firma TECNORM auch in diesem Fall einen pauschalierten
Schadenersatz gemäß vorstehender Regelung, wird dem Kunden in
diesem Falle analog der vorstehenden Bestimmung gestattet
nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringer Schaden entstanden
ist.
(4)
Alle von der Firma TECNORM erstellten Zeichnungen, Entwürfe, sei
es in körperlicher Form oder auf Datenträger gespeichert, oder
seien es hergestellte Muster, sind urheberrechtlich geschützt und
dürfen vom Kunden nur in dem vereinbarten Umfang genutzt werden.
Die Herstellung von Kopien jeder Art bedarf der vorherigen
schriftlichen Erlaubnis der Firma TECNORM. Die Weitergabe an
Dritte ist grundsätzlich untersagt. Eine Verletzung dieser
Verpflichtung verpflichtet den Kunden zum Schadensersatz gegenüber
der Firma TECNORM.
(1)
Die Firma TECNORM behält sich das Eigentum an den gelieferten
Produkten bis zur vollständigen Bezahlung ausdrücklich vor. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere im
Falle des Zahlungsverzuges ist die Firma TECNORM berechtigt, die
gelieferten Produkte zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wäre ausdrücklich
schriftlich erklärt worden. Im Falle der Rücknahme der gelieferten
Produkte ist die Firma TECNORM berechtigt, diese zu verwerten,
wobei der Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden
abzüglich Verwertungskosten anzurechnen ist.
(2)
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Produkte pfleglich zu
behandeln und sie ausreichend auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern.
(3)
Um der Firma TECNORM die Erhebung einer Drittwiderspruchsklage zu
ermöglichen, ist der Kunde verpflichtet, der Firma TECNORM sofort
etwaige Pfändungen oder Eingriffe Dritter schriftlich mitzuteilen.
Verletzt der Kunde diese Verpflichtung, und erfährt die Firma
TECNORM von Pfändungen oder Eingriffe Dritter auf sonstige Art und
Weise, so hat dieser der Firma TECNORM deren gerichtliche und
außergerichtliche Kosten zu erstatten, wenn kein Ersatz vom
Dritten zu erlangen ist.
(4)
Der Kunde ist berechtigt, die von TECNORM gelieferten Produkte im
ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB`s)tritt jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages, einschließlich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer, ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob
die gelieferten Produkte ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft wurden. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der
Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der
Firma TECNORM, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Diese verpflichtet sich jedoch, die Forderung so lange
nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seiner
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug oder Rückstand gerät und insbesondere
keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat
oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der fall, so kann
die Firma TECNORM verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner auf erstes Verlangen hin bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und Erklärungen
abgibt sowie die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern bzw. Dritten die Abtretung sofort offen legt.
(5)
Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Produkte durch den
Kunden wird stets für die Firma TECNORM vorgenommen. Werden die
erworbenen Produkte mit anderen, der Firma TECNORM nicht
gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwirbt die Firma TECNORM
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache
gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt
gelieferten Produkte. Wird von der Firma TECNORM gelieferte Ware
mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwirbt die Firma TECNORM das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt
die Vermischung der Sache in der Weise, dass die Sache des Kunden
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der
Kunde der Firma TECNORM anteilsmäßig das Miteigentum überträgt.
Der Kunde verwahrt das entstandene Allein- oder Miteigentum für
die Firma TECNORM.
(6)
Der Kunde tritt der Firma TECNORM auch Forderungen zur Sicherung
ihrer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der
erworbenen Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen. Die Firma TECNORM nimmt die Abtretung ausdrücklich an.
(7)
Die Firma TECNORM verpflichtet sich, die ihr zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als
der Wert der Sicherheiten der Firma TECNORM die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt der Firma TECNORM.
(1)
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen
werden. Auch die Aufhebung der Schriftformklausel bedarf der
Schriftform.
(2)
Erfüllungsort für die beidseitigen , sich aus Geschäftsbeziehungen
ergebenden, Verpflichtungen ist der Sitz der Firma TECNORM.
(3)
Zuständiges Gericht ist das für den Erfüllungsort zuständige
Gericht.
(4)
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder
unwirksam werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen
tritt die gesetzliche Regelung.
(5)
Vorbehaltlich höherrangigem Recht der Europäischen Gemeinschaft
gilt vorstehend ausschließlich das recht der Bundesrepublik
Deutschland.
TECNORM GmbH & Co. KG, Finnentrop, 01.04.2017